GVD
Gartenbauverband Düsseldorf e.V.

GVD ] Impressum & Disclaimer ]

Home
GVD
Termine
Kontakt
Gärtner - ein Beruf voller Leben
Links
unsere Wirtschaftspartner
Wetter in Düsseldorf

Liebe Mitglieder, Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste 


Willkommen beim Gartenbauverband Düsseldorf e.V.  Gerne möchten wir Euch und Ihnen einen Einblick in unsere Arbeit geben. Auch in diesem Jahr sehen wir uns einer Reihe von Herausforderungen gegenüber gestellt. Dazu zählen die erheblich gestiegenen Energiekosten, die uns wirtschaftlich bedrücken. Des Weiteren müssen wir uns der sich ständig ändernde Situation auf den Absatzmärkten stellen. 
Gemeinsam arbeiten wir im Verband daran die regionalen Rahmenbedingungen für unseren gemeinsamen Erfolg so günstig wie möglich zu gestalten. Dafür wünsche ich uns allen stets eine glückliche Hand und auch das stets notwendige Quäntchen Glück. 
An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass dieser Web-Auftritt in Kürze in einer überarbeiteten Version noch attraktiver als bisher erscheinen wird. Zusammen mit einer insgesamt geänderten Kommunikation hoffen wir den Informationsfluss nach innen und außen weiter zu verbessern.
[Weiter ...] 

Achten Sie bitte auch weiterhin auf die Firmen und Produktdarstellung unserer Wirtschaftspartner.

Mit kollegialen Grüßen, 

Wilhelm Baum 
(Vorsitzender)

++++ Neue Tarifverträge für die Landwirtschaft können abgerufen werden ++++  Beschäftigungsdauer für Saison-AK weiterhin unklar ++++ Download: "Erweiterungsanträge für Saisonarbeitskräfte" ++++ Umweltzonen eingerichtet - Prüfen sie die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelungen ++++

Aktuelle Themen

  • NEU: Feinstaub - Mit der Umweltzone kommt die Plakettenpflicht [Weiter ...]

  • Pestizide im Essen - gefährlich und illegal?  [Weiter ...]

  • Neuregelung der Nahverkehrszone für LKW [Weiter ...]

  • Entente Florale - Der GVD spendet bepflanzte Körbe. Ein herzliches Dankeschön an alle Beteiligten! [Weiter ...]

  • Pressetermin: Saisonarbeitskräfte im Gartenbau [Weiter ...]

  • Pflanzenschutzgesetz in wichtigen Punkten geändert [Weiter ...]

  • Saisonarbeitskräfte, Regelungen und Links ]Weiter ...] 

  • Energiesteuergesetz - Aktuelle Informationen [Weiter ...]

  • 60 Jahre GVD - Hans-Tenhaeff Medallie für Gerhard Wächter [Weiter ...]

  • Registrierung von Betrieben zur Verwendung des Pflanzenpasses [Weiter ...] 

  • QS.GAP und GlobalGap  [Weiter ...]

  • Gut beraten - Unternehmensberatung am GBZ in Essen! [Weiter ...]

Wenn Sie Artikel, die hier vor Kurzem noch zu lesen waren vermissen, schauen sie bitte in unser Archiv 


Gut beraten - Die Unternehmensberatung der LK-NRW

Stärken-Schwächen Analyse
In Ihrem Unternehmen stecken Potenziale, die es zu erschließen gilt um weitere Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Die SWOT-Analyse  ermöglicht Ihnen die eigenen Stärken und Schwächen mit denen der Wettbewerber zu vergleichen. Sie entwirft ein Bild des gegenwärtigen Unternehmens mit seinen Entwicklungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der internen und externen Gegebenheiten.

Bilanzanalyse
In der Ermittlung verschiedener betriebswirtschaftlich bedeutender Kennzahlen ist die Bilanzanalyse eines der wichtigsten Instrumente heutiger Unternehmensführung. Die kontinuierliche Fortentwicklung des Marktes verleiht einer professionellen Unternehmensplanung auf der Grundlage einer Bilanzanalyse einen herauszuhebenden Stellenwert.

Stückkostenrechnung
Die Kostenrechnung ist bedeutungsvoller Teil eines Informationssystems, das alle wirtschaftlich auswertbaren Vorgänge angefallener oder geplanter Geschäftsvorgänge beinhaltet.

Arbeitsorganisation
- Analyse der Arbeitsbereiche
- Analyse der Zuständigkeiten von Personen
- Zuordnung und Optimierung von Zuständigkeiten und Personen

Prozessanalyse
Im Rahmen der wachsenden Kundenorientierung und kontinuierlichen Verbesserung eines Unternehmens spielen die Optimierung der Effizienz, Effektivität, Qua­lität und die Steigerung der Leistungsfähigkeit von Pro­zessen eine tragende Rolle. Dies ist nur möglich, wenn ein Unternehmen seine Abläufe und Tätigkeiten pro­zessorientiert betrachtet, analysiert und daraus Maß­nahmen ableitet.
Ziele sind, die Identifikation von Problem- und Konfliktfeldern in wichtigen Geschäfts­prozessen, die Definition von Optimierungs- und Einsparungspotenzialen, die Erhöhung der Prozessdurchlässigkeit und seiner Beherrschung durch Mitarbeiter sowie die Unter­stützung der unternehmenseigenen Personal- und Organisationsentwicklung.

Qualitätsmanagement

- Erhöhung des Kundenvertrauens durch Produktsicherheit
- Verbesserung des Umweltschutzes durch Einhaltung der fachlichen Agrarpraxis

Service
- punktuelle Analyse 
- systematische Begleitung

Dirk Teuber
GBZ-Essen oder bei der Unternehmensberatung der LK-NRW. 


Saisonarbeitskräfte 

Das Handbuch mit den "Regeln zur Ausfüllung von Versicherungsformularen für ausländische Arbeitgeber, die Beitragzahler in Polen sind" durch die polnische ZUS ist zu beziehen bei
[weiter zum Handbuch]

Eckpunkteregelung
Das genehmigungsfähige Kontingent  für 2007 beruht auf dem Niveau der in 2005 beantragten Personen (nicht dem Gesamtkontingent) und um 20 % gekürzt. Nach einer Arbeitsmarktprüfung können weitere 10 % genehmigt werden. 
Das heißt, dass 80 %, maximal 90 % der im Vorjahr beschäftigten Erntehelfer für 2007 genehmigt werden.  Ziel dieser Maßnahme ist es, deutsche Arbeitssuchende für diese Arbeiten gewinnen zu können. Dies soll auf einer freiwilligen Basis erfolgen. 
Arbeitsgenehmigungen, die von der ZAV (Zentrale Arbeitsvermittlung) bereits im Jahr 2005 für das komplette Arbeitskräftekontingent für das Jahr 2006 erteilt wurden, bleiben, nach derzeitigen Aussagen, von dieser Neuregelung unberücksichtigt. 
Um deutsche Arbeitssuchende an die Gartenbauunternehmen vermitteln zu können, müssen bei der Agentur für Arbeit Anträge gestellt werden, die wir für sie als Download zur Verfügung stellen. 
[weiter zum Vermittlungsauftrag]
Bitte senden sie dazu auch die Rückantwort per Fax zurück an die Agentur für Arbeit [weiter zum Fax Rückantwort]

Namentliche Anforderung polnischer Saisonarbeitskräfte
Die Berufsverbände haben mit der Arbeitsverwaltung die folgende Regelung erwirken können die ab Mai 2006 in Kraft getreten ist: 
Der Vordruck EZ/AV wird vom Arbeitgeber beim zuständigen Stelle der Agentur für Arbeit eingereicht. 
Nach der Registrierung und Bearbeitung durch die Agentur für Arbeit und die ZAV wird die EZ/AV an den Arbeitgeber geschickt. Der Arbeitgeber kann dann die EZ/AV an die Saison-Arbeitskraft weiterleiten oder anderweitig informieren.
Von dieser Regelung ausgenommen bleiben sowohl das Ersatzvermittlungsverfahren, wie auch die anonyme Vermittlung. 

Sozialversicherungspflicht
Der deutsche Arbeitgeber hat eigenständig und auf eigenes Risiko zu prüfen, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Greift polnisches Recht, dann fallen immer Sozialabgaben an. 
Polnisches Sozialversicherungsrecht
findet immer Anwendung für Arbeitnehmer während des bezahlten Erholungsurlaubes und für Selbstständige und dessen Familienangehörige (z.B. Ehefrau eines pol. Landwirtes).
Deutsches Sozialversicherungsrecht gilt bei der Beschäftigung von Arbeitslosen, und Arbeitnehmern während des unbezahlten Erholungsurlaubs. 
Sozialversicherungsfrei sind Studenten und Hausfrauen bei Einhaltung der Beschäftigungsgrenzen.

Die polnische Saisonarbeitskraft beantragt  bei der polnischen Sozialversicherung ZUS das Formblatt E 101. 
Dazu sind vorzulegen: 
- Arbeitsvertrag oder Bescheinigung des deutschen Arbeitgebers mit Beginn und Ende des Beschäftigungszeitraums
- Bescheinigung der ZUS
- Bescheinigung des Arbeitgebers über noch zu gewährenden bezahlten Erholungsurlaub.

a) Wenn das Formblatt E 101durch die ZUS ausgestellt wurde, dann kommt das polnische Recht, nach dem
     bekannten Verfahren zur Geltung. 

b) Falls das Formblatt E 101nicht vorgelegt werden kann, sollte der/die Arbeitgeber/in den/die Saisonarbeitnehmer/in
     um Vorlage eines Schreibens des ZUS (Negativbescheinigung) bitten. Dieses wird nur dann versendet, wenn die
     Voraussetzungen für das Formblatt E101 nicht vorliegen. 

Wenn die Mitteilung der ZUS an den/die Arbeitgeber/in ausgehändigt wurde, so braucht diese/r Arbeitgeber/in i.d.R. keine weiteren Ermittlungen anstellen. Die Bescheinigung muss in jedem Fall zu den Arbeitunterlagen genommen werden. Beachten Sie, dass die jeweilig zuständige Sozialversicherung prüft, ob für den jeweiligen Arbeitnehmer das Formular E101 vorliegt.
Beachten Sie, das die ZAV weder die Einstellungszusage, noch die Statusbescheinigung weiter nach Polen weiterleitet . 

Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall
Lohnfortzahlungen sind an die deutsche Krankenkassen zu zahlen, unabhängig von der Zuständigkeit der Sozialversicherungen während der Beschäftigung.
Entgeldzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren): Es sind alle Arbeitgeber einbezogen, die bis zu 30 Mitarbeiter beschäftigen.
Entgeldfortzahlung bei Mutterschaft (U2-Verfahren): Betroffen sind alle Arbeitgeber, unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter.
Die Umlagen sind, zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung an die zuständigen Stellen abzuführen.

Risiken
Offen bleibt das Risiko, wenn keine Bescheinigung der ZUS vorgelegt werden kann. Beiträge an die jeweilige Sozialversicherung können nachgefordert werden, in Einzelfällen selbst dann, wenn die Arbeit gar nicht aufgenommen wurde.
Hilfskonstruktion: Bei Nichtvorlage einer Bescheinigung der ZUS kann der/die Arbeitgeber/in einvernehmlich mit der Saisonarbeitskraft den Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben auf ein verzinsliches Sperrkonto einzahlen. Zur Auszahlung kommt das Geld bei Vorlage einer Bescheinigung der ZUS. Ist dies die Bescheinigung E 101, werden die eingezahlten Beträge unverzinst an die ZUS ausgezahlt. Zudem ist der Arbeitgeberanteil abzuführen. Bei Vorlage der Negativbescheinigung wird dem Arbeitnehmer das Geld verzinst ausgezahlt. Wird nachhaltig keine Bescheinigung vorgelegt, erlischt das Konto nach fünf Jahren und die Beträge dem Arbeitnehmer ausgezahlt. 

Abschiebung
Wenn ein Arbeitgeber illegal einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigt, hat der Arbeitgeber die Kosten der Abschiebung zu tragen. Die gilt auch dann, wenn die Beschäftigung noch nicht aufgenommen wurde (Oberverwaltungsgericht Koblenz, 29.11.2005)

Anmerkung
Bei allem Hin und Her der bürokratischen Regelungen bleibt dem potentiellen Arbeitgeber das Risiko, dass auch bereit über viele Jahre wiederkehrend beschäftigte polnische Saisonarbeitskräfte nicht mehr zu Arbeit erscheinen und sich nach alternativen Beschäftigungsverhältnissen umsehen. Erste Ergebnisse der neuen deutschen Regelungen sind bereits in Skandinavien und Großbritannien zu sehen. 

Die jeweils aktuellen Informationen zu den Regelungen erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle!

Weiterführende Informationen

Agentur für Arbeit in Düsseldorf
Grafenberger Allee 300
40237 Düsseldorf
Frau S. Hoffrohn, 
Telefon  0211-692-1028
Frau G. Wiewiora, Telefon 0211-692-1013 

Beide: Telefax 0211-692-1091, duesseldorf.241-T@arbeitsagentur.de


Baurecht - Einrichtung von Wohncontainern (Regelungen in Auszügen)

Falls keine öffentlichen Belange entgegen stehen, eine ausreichende Erschließung gesichert ist und es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, können Wohncontainer als privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich errichtet werden (§35 Abs.1 BauGB).

Das Aufstellen der Container ist genehmigungspflichtig und ist im Einzelfall zu prüfen. (§63 Abs. 1 der Landesbauordnung NRW). 

Demnach ist, anhand von Bauvorlagen zu prüfen, aus welchen Gründen und für wie viele Saisonarbeiter eine Anzahl von Wohncontainern benötigt wird. Wird durch ein wirtschaftliches Konzept die betriebliche Notwendigkeit dargestellt und dies durch die Landwirtschaftskammer NRW bestätigt, ist auch das Kriterium des "Dienens" erfüllt.

Darüber hinaus wird eine Baugenehmigung nur erteilt, wenn die Container 
- außenbereichsverträglich, d.h. durch Begrünung nicht störend sind und
- auf der Hofstelle oder hofnah aufgestellt werden.

Die Baugenehmigung wird auch dann nur auf fünf Jahre erteilt, kann jedoch verlängert werden, wenn sich die Voraussetzungen nicht ändern (§36 Abs. 1 VwVfG NRW). 

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch das vorübergehende Aufstellen von Containern einen Eingriff in Natur und Landschaft (§ 4LG) ab einem Zeitraum von mehr als vier Monaten Ausgleichs- oder in sonstiger Weise kompensationspflichtig ist (§4a Abs. 2 LG). (Quelle: Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW)

Nutzung der Container genehmigungsfähige Standdauer 
der Container
Ausgleichs- oder sonstige Kompensationspflicht nach Landschaftsschutzgesetz NRW
</= 4 Monate Entfernung nach Nutzung Nein
4 - 9 Monate Entfernung nach Nutzung Ja
> 9 Monate dauerhaft Ja


Feinstaub - Mit der Umweltzone kommt die Plakettenpflicht

Wenn ab 15. Februar 2009 in der Landeshauptstadt Düsseldorf eine Umweltzone eingerichtet wird, dürfen nur noch Fahrzeuge mit Schadstoffplakette, im Weiteren auch Feinstaubplakette genannt, in das innerstädtische Gebiet einfahren. Das Straßenverkehrsamt hat in der Zulassungsstelle am Höher Weg 101 Zusatzschalter eingerichtet, an denen ausschließlich solche Plaketten verkauft werden. An den Schaltern können Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 7.30 bis 13 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 18 Uhr Feinstaubplaketten zum Preis von fünf Euro gekauft werden. 

Zur eigenen Vorbereitung brauchen sie nur nachzusehen, in welcher Schadstoffklasse ist PKW oder LKW, Benziner oder Diesel eingeordnet wurde. Wir möchten an dieser Stelle auf die Informationen des ADAC hinweisen, die wir für leicht verständlich und umfassend halten. Hier werden auch die Plaketten-Regelung, Schadstoff-Plaketten durch Nachrüstung u.a. als Download zur Verfügung gestellt.  

Bundesweit sind nun die meisten Umweltzonen in Kraft getreten. Ausnahmen werden in jeder Stadt einzeln geregelt und sind individuell zu beantragen. Dies ist u.U. besonders Für Wochenmarktfahrer von Interesse. Eine beispielhafte Auswahl der Regelungen und Anträge finden Sie hier: 

Wenn Sie weitergehende Information zu Regelungen in anderen Städten benötigen, wenden sie sich bitte an unsere Geschäftsstelle.

Bundesweit hat man bisher keine klare und einheitliche Regelung finden können. Zudem gibt es Übergangsregelungen. Weitere Informationen dazu lesen Sie hier [Weiter ...]


GlobalGap für Blumen und Zierpflanzen engagiert sich in der Entwicklungshilfe?

Initiiert durch den Lebensmitteleinzelhandel ist vor Jahren das Qualitätsmanagementsystem GlobalGap (= bis 2007 EurepGap) entstanden. Nachdem das Qualitätsmanagementsystem Einzug in den Obst- und Gemüsebau genommen hat, beginnt nun die Vorbereitung für den Blumen und Zierpflanzenbau. 
Während weltweit und insbesondere in Kenia Blumenfarmen bereits anerkannt wurden, konnte nun auch die erste Zertifizierung im Rheinland ausgesprochen werden. Informieren sie sich zum System unter www.globalgap.org. 

Nun wurden Aussagen veröffentlicht, nach denen EurepGap sich in der Entwicklungshilfe engagiert, indem 3.-Welt-Länder stärker gefördert werden sollen.
[Weiter ...] 

Testen Sie wie fit ihr Unternehmen ist ! Sinnvolle Tipps zur Vorbereitung und fundierte Einschätzungen zum Thema EurepGap, sowie eine systematische Vorbereitung erhalten sie bei der
Dirk Teuber, Unternehmensberatung der LK NRW.



Energiesteuergesetz

Ziemlich turbulent ist es um das Thema Energiesteuer. Auf höchsten Ebenen wird hier um die Vertretung der Interessen des Gartenbaus gerungen. Wir möchten Ihnen hier die wesentlichen Informationen unseres Provinzialverbandes, aber auch des Zentralverbandes zur Verfügung stellen. 

Provinzialverband, 20.03.2008 [zum Download]
Seit längerer Zeit prüft die EU-Kommission, ob die von 2001 bis 2004 gewährte und für die Jahre 2005 und 2006 zwar beschlossene aber bisher nicht von der EU notifizierte Mineralölsteuerrückerstattung für den Anbau in Gewächshäusern und geschlossenen Kulturräumen EU-konform ist. Diese Prüfung wurde am 11. März 2008 abgeschlossen.
Die EU-Kommission hält diese von der Bundesrepublik Deutschland gewährte Steuerermäßigung nur teilweise mit dem Beihilferecht vereinbar. Sie hat der Bundesregierung auferlegt, den ihrer Auffassung nach unzulässigen Teil der Steuerermäßigung, die in den Jahren 2001 bis 2004 gewährt wurde, von den betroffenen Unternehmen zurückzuverlangen. Die Höhe der zurückzufordernden Beträge unterscheidet sich für die drei betroffenen Brennstoffe deutlich. Nach der Entscheidung der Kommission sind für die Jahre 2001 bis 2004 bezogen auf die einzelnen Brennstoffe folgende Beträge zurückzufordern:
Heizöl:             20,45 €/1.000 l für die Jahre 2001 – 2004
Erdgas:              0,234€/MWh für die Jahre 2001 + 2002
                        (keine Rückzahlung für 2003 + 2004)
Flüssiggas:        12,78 €/1.000 kg für die Jahre 2001 + 2002
                          3,86 €/1.000 kg für die Jahre 2003 + 2004
Auf Grundlage der Entscheidung ist es andererseits jetzt möglich, für die Jahre 2005 und 2006 beantragte Steuererstattungen, in dem von der Kommission genehmigten Umfang, zu gewähren. Dies sind für
Heizöl:              20,45 €/1.000 l
Erdgas:               3,00 €/MWh
Flüssiggas:      35,04 €/1.000 kg
Die Bundesregierung prüft zurzeit neben der Frage einer gerichtlichen Anfechtung der Entscheidung auch, ob die sich ergebenden Rückforderungsfolgen durch eine Gewährung von Beihilfen im Rahmen der europäischen Vorgaben gemindert werden können. Für den 31. März 2008 hat der Zentralverband Gartenbau (ZVG) zu einem Gespräch unter Beteiligung des BMELV eingeladen, in dem weitere Einzelheiten zur Entscheidung der EU-Kommission bekannt gegeben werden. Wir werden Sie nach dieser Veranstaltung unverzüglich informieren. Die Geschäftsführer der Kreisfachgruppen bitten wir um Unterrichtung der Mitglieder. Die Mitglieder der Landesfachgruppe Kulturpilzanbau, über deren Faxnummern wir verfügen, erhalten dieses Rundschreiben per Fax. Die übrigen Mitglieder erhalten es in der nächsten Woche per Post.


Provinzialverband, 01.04.2008 
[zum Download]
(ZVG) Am 1. August 2006 ist das neue Energiesteuergesetz in Kraft getreten. Inhaltlich hat sich an der bis zum 31. Dezember 2006 befristeten Rückerstattung der Mineralölsteuer für den Unterglasgartenbau nichts geändert. Es bleibt auch dabei, dass die gesetzliche Regelung erst dann in Kraft tritt, wenn die beihilferechtliche Genehmigung durch die Kommission der europäischen Gemeinschaft erfolgt ist. Dieses Verfahren läuft zurzeit. Das neue Energiesteuergesetz schafft allerdings auch eine neue Rechtsgrundlage, so dass für die Erstattung der Mineralölsteuerrückerstattung nach Zeiträumen vor dem 1. August 2006 und ab dem 1. August 2006 unterschieden werden müsse.

Aufgrund dieser verwaltungsmäßigen Umsetzung rät der ZVG betroffenen Gartenbaubetrieben, möglichst umgehend ihren Mineralölbestand zu erfassen, um die Verbrauchsmengen richtig auf die Zeiträume verteilen zu können. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2006 ist der bisher geltende Vordruck 1104 zu verwenden. Für den Zeitraum ab dem 1. August 2006 wird es ein neues Formular geben. Die Nummer dieses Formulars ist aber noch nicht bekannt.

Stellen Sie in jedem Fall einen Antrag
für die Jahre 2005 Antrag 2005 und 2006 Antrag 2006 auch jetzt noch. 

Zuständiger Ansprechpartner ist beim Hauptzollamt in Düsseldorf ist für Sie 
Herr Blättermann, Durchwahl 0211 - 2101 - 107
Hauptzollamtes Düsseldorf
Am Stufstock 1-7
40231 Düsseldorf 


Pflanzenschutzgesetz in wichtigen Punkten geändert

Zum Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 14. Mai 1998 wurde im Laufe der Jahre eine Reihe von EG-Richtlinien und Verordnungen sowie Gerichtsentscheidungen erlassen, die eine Änderung des Gesetzes erforderlich gemacht haben. Die jetzt gültige zweite Änderung des Pflanzenschutzgesetzes ist am 5. März 2008 in Kraft getreten. Sie sieht eine Reihe von Anpassungen und Klarstellungen vor.

In nachfolgenden Punkten haben sich Änderungen für die landwirtschaftliche und gärtnerische Praxis ergeben:

1.      Aufzeichnungspflicht bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
2.      Entsorgungspflicht alter Pflanzenschutzmittel
3.      Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat
4.      Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln
5.      Aufbrauchfrist von Pflanzenschutzmitteln
6.      Vorkehrungen zum Naturschutz

1. Aufzeichnungspflicht der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist gemäß § 6 Abs. 4 verpflichtet, elektronische oder schriftliche Aufzeichnungen über die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen.
Sowohl das Bundesnaturschutzgesetz, als auch die Verordnung zum Lebens- und Futtermittelrecht sahen bereits eine Aufzeichnungspflicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln vor. Mit dem Pflanzenschutzgesetz wurde nun die Verpflichtung zur zeitnahen und transparenten Aufzeichnung aller im Betrieb eingesetzten Pflanzenschutzmittel konkretisiert.
Folgende sechs Kriterien sind aufzuzeichnen:

*       Name des Anwenders
*       jeweilige Anwendungsfläche
*       Anwendungsdatum
*       verwendete Pflanzenschutzmittel
*       Aufwandmenge
*       Anwendungsgebiet

Eine leichtere Erfassung der Daten soll die unten beigefügte Tabelle ermöglichen. Hier Beispiel:
Anwender Anwendungsfläche 
(Schlag oder Bewirtschaftungs-
einheit)
Anwendungs-
datum
Pflanzen-
schutzmittel
Aufwand-
menge
Anwendungs-
gebiet
Schulze Haus 2 29.02.2008 Vertimec 1,2 l/ha, Spinnmilben in Tomaten
Müller Quartier 4'Im Grund' 15.06.2008 Tramat 1 l/ha Unkräuter in Spinat
Vor dem Auflaufen
           
           
           

Zu einer Bewirtschaftungseinheit können auch mehrere Schläge zusammengefasst werden, die nicht direkt nebeneinander liegen, aber einheitlich behandelt werden. Erfolgt die Behandlung der gesamten Bewirtschaftungseinheit an mehreren Tagen, so sind diese Tage unter dem Anwendungsdatum in ein Feld einzutragen, damit deutlich wird, dass es sich nur um eine Behandlung handelt.

Sie kann elektronisch oder als Papierformular bei der Beratung abgerufen werden. Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungspflicht wird zukünftig auch Bestandteil der Fachrechtsprüfung im Rahmen der Cross Compliance-Kontrollen entsprechend der Förderrichtlinien sein.

Mit seiner Zustimmung hat der Bundesrat die Bundesregierung jedoch darum gebeten, bei der Umsetzung der Aufzeichnungspflichten mit den Ländern eine Lösung anzustreben, die die Sanktionsgefahr im Rahmen von Cross Compliance möglichst nicht erhöht. Dazu erforderliche Abstimmungsgespräche finden in den kommenden Wochen statt.

Die Betriebe sollten mit den Aufzeichnungen umgehend beginnen und diese von der Beratung überprüfen lassen, damit bei den in 2009 durchzuführenden Kontrollen möglichst keine Beanstandungen auftreten.

2. Entsorgungspflicht alter Pflanzenschutzmittel
Die Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung vollständig verboten ist, kann zu Problemen führen. Aus diesem Grund wurde die Entsorgung alter Pflanzenschutzmittel verpflichtend geregelt.
Pflanzenschutzmittel, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist oder die aus anderen Gründen gar nicht mehr angewandt werden dürfen, bei denen auch nicht mehr mit einer späteren Zulassung zu rechnen ist, müssen gemäß § 7 nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetztes unverzüglich beseitigt werden.
Der Anwender sollte das Pflanzenschutzmittel-Lager vor Beginn der Vegetationszeit aufräumen, nach Produktgruppen (z.B. Insektizide, Fungizide, Herbizide) sortieren und nicht mehr zugelassene Produkte entsorgen. Ist die Entscheidung, ob ein Produkt zugelassen ist nicht direkt vorzunehmen, so kann unter www.bvl.bund.de <http://www.bvl.bund.de/>  die Zulassung des Präparates überprüft werden. Die Beratung ist ebenfalls gern behilflich. Die fraglichen Produkte können auch aufgelistet von der Beratung geprüft werden.

3. Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat
Der geänderte § 11 Abs. 3 regelt die Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat die Pflanzenschutzmittel enthalten oder deren Pflanzenschutzmittel anhaften. Diese Güter dürfen zukünftig nicht eingeführt werden, wenn sie mit einem Pflanzenschutzmittel behandelt wurden, das in der EU oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum nicht zugelassen ist.
Bei einem Zukauf von Saat- oder Pflanzgut bzw. Kultursubstrat sollte sich der Empfangsbetrieb generell eine Bestätigung der durchgeführten Pflanzenschutzmaßnahmen geben lassen, damit er beim Handel der Fertigware die Herkunft etwaiger Rückstände belegen kann.

4. Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutzmittel dürfen eingeführt werden, wenn sie mit in Deutschland zugelassenen Produkten identisch sind. Wer Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken einführt, muss die Identität der Produkte überprüfen lassen und vor der Einfuhr beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung anfordern.
Wer identische Pflanzenschutzmittel zum Einsatz im eigenen Betrieb einführen will, muss darauf achten, dass das Pflanzenschutzmittel nach deutschem Recht und in deutscher Sprache gekennzeichnet und eine deutsche Gebrauchsanleitung vorhanden ist. Die Gesetzesänderung sieht vor, dass auch das Herstellungsdatum auf dem Etikett vermerkt sein muss.

5. Aufbrauchfrist von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung endet dürfen noch bis zum Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres angewandt werden. Neben dieser in § 6 Abs. 3 PflSchG genannten Frist hat die EU eine Aufbrauchfrist für bestimmte Wirkstoffe vorgesehen, die bisher in Deutschland nicht genutzt werden konnte.
Die Wirkstoffe der in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel müssen geprüft und von der EG in Anhang 1 der Richtlinie 91/414 EWG aufgenommen werden. Pflanzenschutzmittel, deren Wirkstoffe nicht aufgenommen wurden, dürfen zukünftig auch in Deutschland in einer von der EU festgesetzten Frist aufgebraucht werden. Das Ende der Aufbrauchfrist wird den Betrieben in den Informationen des Pflanzenschutzdienstes mitgeteilt. Wegfallende Präparate stehen den Betrieben dadurch länger zur Verfügung. Diese Aufbrauchzeit sollte in den Betrieben zur Prüfung von Alternativen in den jeweiligen Kulturen genutzt werden.

6. Vorkehrungen zum Naturschutz
Das Pflanzenschutzgesetz verstärkt die Umsetzung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. In § 6 Abs. 1 werden Naturschutzmaßnahmen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der Vogelschutzrichtlinie durch das Pflanzenschutzrecht umgesetzt. Wildlebende Tiere werden dadurch stärker vor etwaigen Gefahren durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geschützt. Pflanzenschutz darf (gemäß § 2 a Pflanzenschutzgesetz) nur nach guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Dazu gehört, die Beachtung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Sie sind Grundlage der Sachkunde im Pflanzenschutz. Wer seine Ausbildung schon vor einigen Jahren abgeschlossen hat, sollte seine Sachkunde von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand bringen. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht die Grundsätze sowie die im Laufe der Weiterentwicklung des Pflanzenbaues erforderlichen Ergänzungen hier:

*       Gute fachliche Praxis im Pflanzenschutz (www.bmelv.de) <http://www.bmelv.de/cln_044/nn_749494/SharedDocs/downloads/01-Broschueren/
GutePraxisPflanzenschutz.html__nnn=true
>  

Bei Beachtung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes verstößt der Anwender von Pflanzenschutzmitteln in der Regel nicht gegen die  in § 6 genannten Verbote zum Schutz wildlebender Tiere.

*       Tabelle: Arbeitshilfe zur Erfüllung der Aufzeichnungspflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz <http://www.landwirtschaftskammer.de/fachangebot/pflanzenschutz/psd/pdf/tabelle-aufzeichnungspflicht.pdf>   3 KB

*       Von: Prof. Bernd Böhmer, 15.04.2008


Entente Florale

Nachdem der GVD im vergangenen Jahr erfolgreich zum Sieg der Stadt Düsseldorf bei der Entente Florale beitragen konnte, sind wir natürlich auch in diesem Jahr wieder mit vollem Einsatz dabei. Insgesamt 57 Körbe, reichhaltig bepflanzt mit blumig frischen Beet- und Balkonpflanzen werden von nun an und bis in den späten Herbst hinein in den Stadtteilen Düsseldorf  Flehe, Hamm, Himmelgeist, und Volmerswerth zu bewundern sein. 
Besonderer Wert wurde darauf gelegt, dass die Arrangements der Pflanzen sowohl farbenprächtig und attraktiv, wie auch pflegeleicht und ausdauernd sind. Patenschaften für das Gießen der Körbe waren in allen Stadtteilen schnell gefunden. Schon jetzt sagen wir an dieser Stelle ganz g
roß DANKESCHÖN! 

Bedanken möchten wir uns natürlich gerne bei allen anderen Personen und Organisationen, die diese Aktion mit ihrem großem Engagement erst möglich gemacht haben. Dies sind für die

Organisation
- Frau S. Wiebrock (Stadt Düsseldorf) 
- Herr H.-J. Scheuren 
- Herr W. Baum
und die Mitarbeiter der Stadtgärtnerei Düsseldorf

Pflanzenspenden 
- Herr W. Andree
- Herr W. Baum
- Herr B. Hoff
- Herr J. Lambertz
- Herr K.-J. Stoffels
- Herr P. Theisen
- Herr G. Wächter

Spende des Substrates
Floragard Vertriebs GmbH für Gartenbau

Hier einige Impressionen von der Pflanzenübergabe und den daran beteiligten Vertretern der Presse:

 [Weiter zur Entente Florale]


Saisonarbeitskräfte, Presstermin

Die Fragestellung nach der Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus mittel und osteuropäischen Ländern wird in der Öffentlichkeit immer wieder heiß diskutiert. Leider gibt es auch immer wieder Berichte über unrechtmäßige Behandlung. Anhand einer typischen Situation wurden die Bedingungen der Anstellung und Unterbringung von polnischen Saisonarbeitskräften in einem Gartenbaubetrieb dargestellt. Hier nun einige Bilder von dem Pressetermin an dem neben den Mitgliedern unseres Vorstandes auch Herr Brockerhoff, Rheinische Post und die Frauen Hoffrohn und Wiewiora von der Agentur für Arbeit teilnahmen.

 

 


Neuregelung der Nahverkehrszone

Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 to zulässiger Höchstmasse gelten die Verordnungen VO (EG) Nr. 561/2006 und VO (EWG) 3821/85. Danach besteht eine Verpflichtung zum Einbau und zur Benutzung von Kontrollgeräten und zur Einhaltung bestimmter Lenkzeiten, Ruhezeiten, Fahrtunterbrechungen etc.. Nach Art. 13 VO-EG. Nr. 561/2006 bzw. Art.3 Abs.2 VO-EWG Nr. 3821/85 können die Mitgliedsstaaten bestimmte Fahrzeug-Gruppen, hierunter land- und forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge, von der Anwendung der EG-VOen freistellen. Am 31.01.2008 ist die Zweite Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher
Vorschriften vom 22.01.2008 (BGBl. I, 54) in Kraft getreten.

1. In der FahrpersonalVO werden die EU-Vorschriften zunächst auf kleinere Fahrzeuge ausgeweitet. Gemäß § 1 Abs.1 FahrpersonalVO müssen Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige
Höchstmasse mehr als 2,8 to und nicht mehr al 3,5 to beträgt,  ebenfalls Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten entsprechend den EU-VOen einhalten. Gemäß § 1 Abs.6 FahrpersonalVO muß ein Fahrer, sofern sein
Fahrzeug nicht nach § 1 Abs.2 ausgenommen ist, Lenk-, sonstige Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen und tägliche und wöchentliche Ruhenszeiten einhalten und aufzeichnen.

2.      Die  Erweiterung der Verpflichtung hinsichtlich Lenkzeiten, Fahrtunterbrechung etc. auf kleine Transportfahrzeuge von 2,8 bis 3,5 to hat der Gesetzgeber in § 1 Abs.2 FahrpersonalVO wieder eingeschränkt für den Bereich Land- und Forstwirtschaft: Gemäß § 1 Abs.2 FahrpersonalVO findet die Vorschrift des § 1 Abs.1 keine Anwendung auf die in § 18 FahrpersonalVO genannten Fahrzeuge.

3.      Zugleich hat der Gesetzgeber von der Ermächtigung nach Art. 13 VO-EG. Nr. 561/2006 bzw. Art.3 Abs.2 VO-EWG Nr. 3821/85 Gebrauch gemacht. Von der Anwendung der Art. 5 - 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 - das sind die Sozialvorschriften hinsichtlich Fahrer-Mindestalter, Lenk- und Ruhezeiten etc - und der Anwendung der VO (EWG) Nr. 3821/85 - das ist die VO über die Kontrollgeräte - sind gemäß § 18 Abs.1 Nr.2 FahrpersonalVO Fahrzeuge der
Land- und Forstwirtschaft ausgenommen. § 18 Abs.1 Nr. 2 FahrpersonalVO lautet:

... werden von der Anwendung der Art. 5 - 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 und der Anwendung der VO (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:

1. ...

2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung, insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem
Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,

3 ...

Im Ergebnis sind damit alle Fahrzeuge, die von Erwerbsgartenbaubetrieben zur Güterbeförderung innerhalb eines Umkreises von 100 Kilometer um den Betrieb eingesetzt werden, von den Verpflichtungen zur Nutzung von Tachograph, digitalem Kontrollgerät etc. ausgenommen.


Hinweis: Für Verkaufswagen gilt nach wie vor die 50-Kilometer-Zone!
Burmann, Rechtsanwalt, Wuppertal
ra-burmann@onlinehome.de


Pestizide im Essen - gefährlich und illegal

So titelt Greenpeace seine neueste Veröffentlichung zu Ergebnissen, die durch das BMVEL bekannt wurden. Demnach ist "Jedes zehnte in heimischem Obst, Gemüse und Getreide nachgewiesene Pestizid ist in Deutschland verboten. Das zeigt eine von Greenpeace vorgenommene Auswertung der staatlichen Lebensmitteluntersuchungen. Und der Verbraucher weiß von nichts, denn das zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) hält die Daten geheim."
Weiter zu der Veröffentlichung von Greenpeace ...

In einem weiteren Artikel prangert Greenpeace die steigende Belastung der Lebensmittel durch Pflanzenschutzmittel an. [Weiter ...]

Der Vorstand des GVD möchte an dieser Stelle keine Plattform für die Meinung und Interessen einzelner Gruppen bieten. Die angesprochene Problematik ist jedoch von generellem Interesse. Aus diesem Grund wird der GVD eine Position dazu finden und in Kürze dazu eine Stellungnahme verfassen. 


Beschäftigungsdauer für Saison-AK weiterhin unklar

Die Beschäftigungsdauer von Saisonarbeitskräften soll von 4 auf 9 Monate verlängert werden. Dafür hat sich die Agrarministerkonferenz ausgesprochen. Es ist möglich, dass der Bundesrat dem Änderungsbescheid nur unter der Maßgabe zustimmt, dass die Beschäftigungsdauer der Saisonarbeitskräfte auf 9 Monate verlängert wird. Wenn nun das Bundesarbeitsministerium einem solchen Maßgabebeschluss nicht zustimmt, träten die Änderungen der Beschäftigungsverordnung nicht in Kraft. Es bleibt also abzuwarten, ob die geplante Änderung der Beschäftigungsverordnung umgesetzt wird. (Quelle: Provinzialverband)

 

 

 

 

Stand der Aktualisierung: 07.11.2008, Änderungen vorbehalten