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Liebe
Mitglieder, Kolleginnen und Kollegen, liebe Gäste
Willkommen beim Gartenbauverband Düsseldorf e.V. Gerne möchten
wir Euch und Ihnen einen Einblick in unsere Arbeit geben. Auch in diesem Jahr sehen wir uns
einer Reihe von Herausforderungen gegenüber gestellt. Dazu zählen
die erheblich gestiegenen Energiekosten, die uns wirtschaftlich
bedrücken. Des Weiteren müssen wir uns der sich ständig ändernde
Situation auf den Absatzmärkten stellen.
Gemeinsam arbeiten wir im Verband daran die regionalen
Rahmenbedingungen für unseren gemeinsamen Erfolg so günstig wie
möglich zu gestalten. Dafür wünsche ich uns allen stets eine
glückliche Hand und auch
das stets notwendige Quäntchen Glück.
An dieser Stelle möchte ich darauf hinweisen, dass dieser
Web-Auftritt in Kürze in einer überarbeiteten Version noch
attraktiver als bisher erscheinen wird. Zusammen mit einer insgesamt
geänderten Kommunikation hoffen wir den Informationsfluss nach innen
und außen weiter zu verbessern. [Weiter
...]
Achten Sie
bitte auch weiterhin auf die Firmen und Produktdarstellung unserer Wirtschaftspartner.
Mit
kollegialen Grüßen,
Wilhelm
Baum
(Vorsitzender) |
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Aktuelle
Themen
-
Feinstaub
-
Mit der Umweltzone
kommt die Plakettenpflicht
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-
Pestizide im Essen - gefährlich
und illegal? [Weiter
...]
-
Neuregelung der
Nahverkehrszone für LKW [Weiter
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-
Entente Florale - Der GVD
spendet bepflanzte Körbe. Ein herzliches Dankeschön an alle
Beteiligten! [Weiter
...]
-
Pressetermin:
Saisonarbeitskräfte im Gartenbau [Weiter
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-
Pflanzenschutzgesetz
in wichtigen Punkten geändert
[Weiter ...]
-
Saisonarbeitskräfte,
Regelungen und Links ]Weiter
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-
Energiesteuergesetz
- Aktuelle Informationen [Weiter
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-
60
Jahre GVD- Hans-Tenhaeff Medallie für Gerhard Wächter [Weiter
...]
-
Registrierung von Betrieben zur Verwendung des Pflanzenpasses
[Weiter ...]
-
QS.GAP
und GlobalGap [Weiter
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-
Gut
beraten - Unternehmensberatung am GBZ in Essen! [Weiter
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Wenn
Sie Artikel, die hier vor Kurzem noch zu lesen waren vermissen,
schauen sie bitte in unser Archiv |

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Gut
beraten - Die Unternehmensberatung
der LK-NRW
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Stärken-Schwächen
Analyse
In Ihrem Unternehmen stecken Potenziale, die es zu
erschließen gilt um weitere Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Die
SWOT-Analyse ermöglicht Ihnen die eigenen Stärken
und Schwächen mit denen der Wettbewerber zu vergleichen. Sie entwirft ein Bild des
gegenwärtigen Unternehmens
mit seinen Entwicklungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung der
internen
und externen Gegebenheiten.
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Bilanzanalyse
In der Ermittlung verschiedener
betriebswirtschaftlich bedeutender Kennzahlen ist die Bilanzanalyse
eines der wichtigsten Instrumente heutiger Unternehmensführung. Die
kontinuierliche Fortentwicklung des Marktes verleiht einer
professionellen Unternehmensplanung auf der Grundlage einer
Bilanzanalyse einen herauszuhebenden Stellenwert.
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Stückkostenrechnung
Die Kostenrechnung ist bedeutungsvoller Teil eines
Informationssystems, das alle wirtschaftlich auswertbaren Vorgänge
angefallener oder geplanter Geschäftsvorgänge beinhaltet.
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Arbeitsorganisation
- Analyse der Arbeitsbereiche
- Analyse der Zuständigkeiten von Personen
- Zuordnung und Optimierung von Zuständigkeiten und Personen
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Prozessanalyse
Im Rahmen der wachsenden Kundenorientierung und kontinuierlichen
Verbesserung eines Unternehmens spielen die Optimierung der Effizienz,
Effektivität, Qualität und die Steigerung der Leistungsfähigkeit
von Prozessen eine tragende Rolle. Dies ist nur möglich, wenn ein
Unternehmen seine Abläufe und Tätigkeiten prozessorientiert
betrachtet, analysiert und daraus Maßnahmen ableitet.
Ziele sind, die Identifikation von Problem- und Konfliktfeldern in
wichtigen Geschäftsprozessen, die Definition von Optimierungs- und
Einsparungspotenzialen, die Erhöhung der Prozessdurchlässigkeit und
seiner Beherrschung durch Mitarbeiter sowie die Unterstützung der
unternehmenseigenen Personal- und Organisationsentwicklung.
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Qualitätsmanagement
- Erhöhung
des Kundenvertrauens durch Produktsicherheit
- Verbesserung
des Umweltschutzes durch Einhaltung der fachlichen Agrarpraxis
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Service
- punktuelle Analyse
- systematische Begleitung
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Saisonarbeitskräfte
Das Handbuch mit den "Regeln zur Ausfüllung von
Versicherungsformularen für ausländische Arbeitgeber, die
Beitragzahler in Polen sind" durch die polnische ZUS ist zu
beziehen bei [weiter
zum Handbuch]
Eckpunkteregelung
Das genehmigungsfähige Kontingent für 2007 beruht auf dem
Niveau der in 2005 beantragten Personen (nicht dem
Gesamtkontingent) und um 20 %
gekürzt. Nach einer Arbeitsmarktprüfung können weitere 10 % genehmigt werden.
Das heißt, dass 80 %, maximal 90 % der im Vorjahr beschäftigten
Erntehelfer für 2007 genehmigt werden. Ziel dieser Maßnahme
ist es, deutsche Arbeitssuchende für diese Arbeiten gewinnen zu
können. Dies soll auf einer freiwilligen Basis erfolgen.
Arbeitsgenehmigungen, die von
der ZAV (Zentrale Arbeitsvermittlung) bereits im Jahr 2005 für das komplette
Arbeitskräftekontingent für das Jahr 2006 erteilt wurden, bleiben,
nach derzeitigen Aussagen, von dieser Neuregelung unberücksichtigt.
Um deutsche Arbeitssuchende an die Gartenbauunternehmen vermitteln
zu können, müssen bei der Agentur für Arbeit Anträge gestellt
werden, die wir für sie als Download zur Verfügung stellen. [weiter
zum Vermittlungsauftrag]
Bitte senden sie dazu
auch die Rückantwort per Fax zurück an die Agentur für Arbeit [weiter
zum Fax Rückantwort]
Namentliche Anforderung
polnischer Saisonarbeitskräfte
Die Berufsverbände haben mit der Arbeitsverwaltung die folgende
Regelung erwirken können die ab Mai 2006 in Kraft getreten
ist:
Der Vordruck EZ/AV wird vom Arbeitgeber beim zuständigen Stelle
der Agentur für Arbeit eingereicht.
Nach der Registrierung und Bearbeitung durch die Agentur für Arbeit und die ZAV wird die EZ/AV an den
Arbeitgeber geschickt. Der Arbeitgeber kann dann die EZ/AV an die
Saison-Arbeitskraft weiterleiten oder anderweitig informieren.
Von dieser Regelung ausgenommen bleiben sowohl das
Ersatzvermittlungsverfahren, wie auch die anonyme Vermittlung.
Sozialversicherungspflicht
Der deutsche Arbeitgeber hat eigenständig und auf eigenes
Risiko zu prüfen, welches Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.
Greift polnisches Recht, dann fallen immer Sozialabgaben an.
Polnisches Sozialversicherungsrecht findet immer Anwendung für
Arbeitnehmer während des bezahlten Erholungsurlaubes und für
Selbstständige und dessen Familienangehörige (z.B. Ehefrau eines
pol. Landwirtes).
Deutsches Sozialversicherungsrecht gilt bei der
Beschäftigung von Arbeitslosen, und Arbeitnehmern während des
unbezahlten Erholungsurlaubs.
Sozialversicherungsfrei sind Studenten und Hausfrauen bei
Einhaltung der Beschäftigungsgrenzen.
Die polnische Saisonarbeitskraft beantragt bei der polnischen
Sozialversicherung ZUS das Formblatt E 101.
Dazu sind vorzulegen:
- Arbeitsvertrag oder Bescheinigung des deutschen Arbeitgebers mit
Beginn und Ende des Beschäftigungszeitraums
- Bescheinigung der ZUS
- Bescheinigung des
Arbeitgebers über noch zu gewährenden bezahlten Erholungsurlaub.
a) Wenn das Formblatt E 101durch die ZUS ausgestellt wurde, dann
kommt das polnische Recht, nach dem
bekannten Verfahren zur Geltung.
b) Falls das Formblatt E 101nicht vorgelegt werden kann, sollte
der/die Arbeitgeber/in den/die Saisonarbeitnehmer/in
um Vorlage eines Schreibens des ZUS
(Negativbescheinigung) bitten. Dieses wird nur dann versendet, wenn
die
Voraussetzungen für das Formblatt E101
nicht vorliegen. Wenn
die Mitteilung der ZUS an den/die Arbeitgeber/in ausgehändigt
wurde, so braucht diese/r Arbeitgeber/in i.d.R. keine weiteren
Ermittlungen anstellen. Die Bescheinigung muss in jedem Fall zu den
Arbeitunterlagen genommen werden. Beachten Sie, dass die jeweilig
zuständige Sozialversicherung prüft, ob für den jeweiligen
Arbeitnehmer das Formular E101 vorliegt.
Beachten Sie, das die ZAV weder die Einstellungszusage, noch die
Statusbescheinigung weiter nach Polen weiterleitet . Entgeldfortzahlung
im Krankheitsfall
Lohnfortzahlungen sind an die deutsche Krankenkassen zu zahlen,
unabhängig von der Zuständigkeit der Sozialversicherungen während
der Beschäftigung.
Entgeldzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren): Es sind alle
Arbeitgeber einbezogen, die bis zu 30 Mitarbeiter beschäftigen.
Entgeldfortzahlung bei Mutterschaft (U2-Verfahren): Betroffen sind
alle Arbeitgeber, unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter.
Die Umlagen sind, zusammen mit den Beiträgen zur Sozialversicherung
an die zuständigen Stellen abzuführen.
Risiken
Offen bleibt das Risiko, wenn keine Bescheinigung der ZUS
vorgelegt werden kann. Beiträge an die jeweilige Sozialversicherung
können nachgefordert werden, in Einzelfällen selbst dann, wenn die
Arbeit gar nicht aufgenommen wurde.
Hilfskonstruktion: Bei Nichtvorlage einer Bescheinigung der ZUS kann
der/die Arbeitgeber/in einvernehmlich mit der Saisonarbeitskraft den
Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben auf ein verzinsliches
Sperrkonto einzahlen. Zur Auszahlung kommt das Geld bei Vorlage
einer Bescheinigung der ZUS. Ist dies die Bescheinigung E 101,
werden die eingezahlten Beträge unverzinst an die ZUS ausgezahlt.
Zudem ist der Arbeitgeberanteil abzuführen. Bei Vorlage der
Negativbescheinigung wird dem Arbeitnehmer das Geld verzinst
ausgezahlt. Wird nachhaltig keine Bescheinigung vorgelegt, erlischt
das Konto nach fünf Jahren und die Beträge dem Arbeitnehmer
ausgezahlt. Abschiebung
Wenn ein Arbeitgeber illegal einen ausländischen Arbeitnehmer
beschäftigt, hat der Arbeitgeber die Kosten der Abschiebung zu
tragen. Die gilt auch dann, wenn die Beschäftigung noch nicht
aufgenommen wurde (Oberverwaltungsgericht Koblenz, 29.11.2005) Anmerkung
Bei allem Hin und Her der bürokratischen Regelungen bleibt dem
potentiellen Arbeitgeber das Risiko, dass auch bereit über viele
Jahre wiederkehrend beschäftigte polnische Saisonarbeitskräfte
nicht mehr zu Arbeit erscheinen und sich nach alternativen
Beschäftigungsverhältnissen umsehen. Erste Ergebnisse der neuen
deutschen Regelungen sind bereits in Skandinavien und Großbritannien
zu sehen.
Die
jeweils aktuellen Informationen
zu den Regelungen erhalten Sie in unserer Geschäftsstelle!
Weiterführende
Informationen
Agentur für Arbeit in Düsseldorf
Grafenberger Allee 300
40237 Düsseldorf
Frau S. Hoffrohn, Telefon 0211-692-1028
Frau G. Wiewiora, Telefon 0211-692-1013
Beide: Telefax 0211-692-1091,
duesseldorf.241-T@arbeitsagentur.de
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| Baurecht
- Einrichtung von Wohncontainern (Regelungen in Auszügen)
Falls keine öffentlichen
Belange entgegen stehen, eine ausreichende Erschließung gesichert
ist und es einem landwirtschaftlichen Betrieb dient, können
Wohncontainer als privilegierte Bauvorhaben im Außenbereich
errichtet werden (§35 Abs.1 BauGB).
Das Aufstellen der Container ist genehmigungspflichtig und ist im
Einzelfall zu prüfen. (§63 Abs. 1 der Landesbauordnung NRW).
Demnach ist, anhand von Bauvorlagen zu prüfen, aus welchen Gründen
und für wie viele Saisonarbeiter eine Anzahl von Wohncontainern
benötigt wird. Wird durch ein wirtschaftliches Konzept die
betriebliche Notwendigkeit dargestellt und dies durch die
Landwirtschaftskammer NRW bestätigt, ist auch das Kriterium des
"Dienens" erfüllt.
Darüber hinaus wird eine Baugenehmigung nur erteilt, wenn die
Container
- außenbereichsverträglich, d.h. durch Begrünung nicht störend
sind und
- auf der Hofstelle oder hofnah aufgestellt werden.
Die Baugenehmigung wird auch dann nur auf fünf Jahre erteilt, kann
jedoch verlängert werden, wenn sich die Voraussetzungen nicht
ändern (§36 Abs. 1 VwVfG NRW).
Darüber hinaus ist zu
beachten, dass auch das vorübergehende Aufstellen von Containern
einen Eingriff in Natur und Landschaft (§ 4LG) ab einem Zeitraum
von mehr als vier Monaten Ausgleichs- oder in sonstiger Weise
kompensationspflichtig ist (§4a Abs. 2 LG). (Quelle:
Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW)
| Nutzung
der Container |
genehmigungsfähige
Standdauer
der Container |
Ausgleichs-
oder sonstige Kompensationspflicht nach
Landschaftsschutzgesetz NRW |
| </=
4 Monate |
Entfernung
nach Nutzung |
Nein |
| 4
- 9 Monate |
Entfernung
nach Nutzung |
Ja |
| >
9 Monate |
dauerhaft |
Ja |
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| Feinstaub
-
Mit der Umweltzone
kommt die Plakettenpflicht
Wenn ab 15. Februar
2009 in der Landeshauptstadt Düsseldorf eine Umweltzone
eingerichtet wird, dürfen nur noch Fahrzeuge mit
Schadstoffplakette, im Weiteren auch Feinstaubplakette genannt, in
das innerstädtische Gebiet einfahren. Das Straßenverkehrsamt hat
in der Zulassungsstelle am Höher Weg 101 Zusatzschalter
eingerichtet, an denen ausschließlich solche Plaketten verkauft
werden. An den Schaltern können Montag, Dienstag, Mittwoch und
Freitag von 7.30 bis 13 Uhr und Donnerstag von 7.30 bis 18 Uhr Feinstaubplaketten
zum Preis von fünf Euro gekauft werden.
Zur
eigenen Vorbereitung brauchen sie nur nachzusehen, in welcher
Schadstoffklasse ist PKW oder LKW, Benziner oder Diesel eingeordnet
wurde. Wir möchten an dieser Stelle auf die Informationen des ADAC
hinweisen, die wir für leicht verständlich und umfassend halten.
Hier werden auch die Plaketten-Regelung, Schadstoff-Plaketten durch
Nachrüstung u.a. als Download zur Verfügung gestellt.
Bundesweit
sind nun die meisten Umweltzonen in Kraft getreten. Ausnahmen
werden in jeder Stadt einzeln geregelt und sind individuell zu
beantragen. Dies ist u.U. besonders Für Wochenmarktfahrer von
Interesse. Eine beispielhafte Auswahl der Regelungen und Anträge
finden Sie hier:
Wenn Sie weitergehende
Information zu Regelungen in anderen Städten benötigen, wenden sie
sich bitte an unsere Geschäftsstelle. Bundesweit
hat man bisher keine klare und einheitliche Regelung finden können.
Zudem gibt es Übergangsregelungen. Weitere Informationen dazu lesen
Sie hier [Weiter
...] |
| GlobalGap
für Blumen und Zierpflanzen engagiert sich in der
Entwicklungshilfe?
Initiiert durch den
Lebensmitteleinzelhandel ist vor Jahren das
Qualitätsmanagementsystem GlobalGap (= bis 2007 EurepGap) entstanden. Nachdem das
Qualitätsmanagementsystem Einzug in den Obst- und Gemüsebau
genommen hat, beginnt nun die Vorbereitung für den Blumen und
Zierpflanzenbau.
Während weltweit und insbesondere in Kenia Blumenfarmen bereits
anerkannt wurden, konnte nun auch die erste Zertifizierung im
Rheinland ausgesprochen werden. Informieren sie sich zum System unter
www.globalgap.org.
Nun wurden Aussagen veröffentlicht, nach denen EurepGap sich in der
Entwicklungshilfe engagiert, indem 3.-Welt-Länder stärker
gefördert werden sollen.
[Weiter
...]
Testen Sie wie fit ihr Unternehmen ist ! Sinnvolle Tipps zur
Vorbereitung und fundierte Einschätzungen zum Thema EurepGap, sowie
eine systematische Vorbereitung erhalten sie bei der
Dirk Teuber, Unternehmensberatung der LK NRW.
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Energiesteuergesetz
Ziemlich turbulent
ist es um das Thema Energiesteuer. Auf höchsten Ebenen wird hier um
die Vertretung der Interessen des Gartenbaus gerungen. Wir möchten
Ihnen hier die wesentlichen Informationen unseres
Provinzialverbandes, aber auch des Zentralverbandes zur Verfügung
stellen.
Provinzialverband,
20.03.2008 [zum
Download]
Seit längerer Zeit prüft die EU-Kommission, ob die von 2001 bis
2004 gewährte und für die Jahre 2005 und 2006 zwar beschlossene
aber bisher nicht von der EU notifizierte Mineralölsteuerrückerstattung
für den Anbau in Gewächshäusern und geschlossenen Kulturräumen
EU-konform ist. Diese Prüfung wurde am 11. März 2008
abgeschlossen.
Die EU-Kommission hält diese von der Bundesrepublik Deutschland gewährte
Steuerermäßigung nur teilweise mit dem Beihilferecht vereinbar.
Sie hat der Bundesregierung auferlegt, den ihrer Auffassung nach
unzulässigen Teil der Steuerermäßigung, die in den Jahren 2001
bis 2004 gewährt wurde, von den betroffenen Unternehmen zurückzuverlangen.
Die Höhe der zurückzufordernden Beträge unterscheidet sich für
die drei betroffenen Brennstoffe deutlich. Nach der Entscheidung der
Kommission sind für die Jahre 2001 bis 2004 bezogen auf die
einzelnen Brennstoffe folgende Beträge zurückzufordern:
Heizöl:
20,45 €/1.000 l für die Jahre 2001 – 2004
Erdgas:
0,234€/MWh für die Jahre 2001 + 2002
(keine Rückzahlung für 2003 + 2004)
Flüssiggas: 12,78
€/1.000 kg für die Jahre 2001 + 2002
3,86 €/1.000 kg für die Jahre 2003 + 2004
Auf Grundlage der Entscheidung ist es andererseits jetzt möglich, für
die Jahre 2005 und 2006 beantragte Steuererstattungen, in dem von
der Kommission genehmigten Umfang, zu gewähren. Dies sind für
Heizöl:
20,45 €/1.000 l
Erdgas:
3,00 €/MWh
Flüssiggas: 35,04 €/1.000 kg
Die Bundesregierung prüft zurzeit neben der Frage einer
gerichtlichen Anfechtung der Entscheidung auch, ob die sich
ergebenden Rückforderungsfolgen durch eine Gewährung von Beihilfen
im Rahmen der europäischen Vorgaben gemindert werden können. Für
den 31. März 2008 hat der Zentralverband Gartenbau (ZVG) zu einem
Gespräch unter Beteiligung des BMELV eingeladen, in dem weitere
Einzelheiten zur Entscheidung der EU-Kommission bekannt gegeben
werden. Wir werden Sie nach dieser Veranstaltung unverzüglich
informieren. Die Geschäftsführer der Kreisfachgruppen bitten wir um
Unterrichtung der Mitglieder. Die Mitglieder der Landesfachgruppe
Kulturpilzanbau, über deren Faxnummern wir verfügen, erhalten
dieses Rundschreiben per Fax. Die übrigen Mitglieder erhalten es in
der nächsten Woche per Post.
Provinzialverband, 01.04.2008 [zum
Download]
(ZVG) Am 1. August 2006 ist das neue Energiesteuergesetz in Kraft
getreten. Inhaltlich hat sich an der bis zum 31. Dezember 2006
befristeten Rückerstattung der Mineralölsteuer für den
Unterglasgartenbau nichts geändert. Es bleibt auch dabei, dass die
gesetzliche Regelung erst dann in Kraft tritt, wenn die
beihilferechtliche Genehmigung durch die Kommission der europäischen
Gemeinschaft erfolgt ist. Dieses Verfahren läuft zurzeit. Das neue
Energiesteuergesetz schafft allerdings auch eine neue
Rechtsgrundlage, so dass für die Erstattung der Mineralölsteuerrückerstattung
nach Zeiträumen vor dem 1. August 2006 und ab dem 1. August 2006
unterschieden werden müsse.
Aufgrund dieser verwaltungsmäßigen Umsetzung rät der ZVG
betroffenen Gartenbaubetrieben, möglichst umgehend ihren Mineralölbestand
zu erfassen, um die Verbrauchsmengen richtig auf die Zeiträume
verteilen zu können. Für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Juli 2006
ist der bisher geltende Vordruck 1104 zu verwenden. Für den
Zeitraum ab dem 1. August 2006 wird es ein neues Formular geben. Die
Nummer dieses Formulars ist aber noch nicht bekannt.
Stellen
Sie in jedem Fall einen Antrag
für die Jahre 2005 Antrag
2005 und 2006 Antrag 2006
auch jetzt noch.
Zuständiger
Ansprechpartner ist beim Hauptzollamt in Düsseldorf ist für
Sie
Herr Blättermann, Durchwahl 0211 - 2101 - 107
Hauptzollamtes Düsseldorf
Am Stufstock 1-7
40231 Düsseldorf
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Pflanzenschutzgesetz
in wichtigen Punkten geändert
Zum Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) vom 14. Mai 1998 wurde im Laufe
der Jahre eine Reihe von EG-Richtlinien und Verordnungen sowie
Gerichtsentscheidungen erlassen, die eine Änderung des Gesetzes
erforderlich gemacht haben. Die jetzt gültige zweite Änderung des
Pflanzenschutzgesetzes ist am 5. März 2008 in Kraft getreten. Sie
sieht eine Reihe von Anpassungen und Klarstellungen vor.
In nachfolgenden Punkten haben sich Änderungen für die
landwirtschaftliche und gärtnerische Praxis ergeben:
1. Aufzeichnungspflicht bei der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
2. Entsorgungspflicht alter
Pflanzenschutzmittel
3. Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut
und Kultursubstrat
4. Einfuhr von
Pflanzenschutzmitteln
5. Aufbrauchfrist von
Pflanzenschutzmitteln
6. Vorkehrungen zum Naturschutz
1. Aufzeichnungspflicht der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
Wer einen landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
Betrieb oder eine Betriebsgemeinschaft leitet, ist gemäß § 6 Abs.
4 verpflichtet, elektronische oder schriftliche Aufzeichnungen über
die im Betrieb angewandten Pflanzenschutzmittel zu führen.
Sowohl das Bundesnaturschutzgesetz, als auch die Verordnung zum
Lebens- und Futtermittelrecht sahen bereits eine
Aufzeichnungspflicht für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
vor. Mit dem Pflanzenschutzgesetz wurde nun die Verpflichtung zur
zeitnahen und transparenten Aufzeichnung aller im Betrieb
eingesetzten Pflanzenschutzmittel konkretisiert.
Folgende sechs Kriterien sind aufzuzeichnen:
* Name des Anwenders
* jeweilige Anwendungsfläche
* Anwendungsdatum
* verwendete
Pflanzenschutzmittel
* Aufwandmenge
* Anwendungsgebiet
Eine leichtere Erfassung der Daten soll die unten beigefügte
Tabelle ermöglichen. Hier Beispiel:
| Anwender |
Anwendungsfläche
(Schlag oder Bewirtschaftungs-
einheit) |
Anwendungs-
datum |
Pflanzen-
schutzmittel |
Aufwand-
menge |
Anwendungs-
gebiet |
| Schulze |
Haus
2 |
29.02.2008 |
Vertimec |
1,2
l/ha, |
Spinnmilben
in Tomaten |
| Müller |
Quartier
4'Im Grund' |
15.06.2008 |
Tramat |
1
l/ha |
Unkräuter
in Spinat
Vor dem Auflaufen |
| |
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|
|
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| |
|
|
|
|
|
| |
|
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Zu einer
Bewirtschaftungseinheit können auch mehrere Schläge
zusammengefasst werden, die nicht direkt nebeneinander liegen, aber
einheitlich behandelt werden. Erfolgt die Behandlung der gesamten
Bewirtschaftungseinheit an mehreren Tagen, so sind diese Tage unter
dem Anwendungsdatum in ein Feld einzutragen, damit deutlich wird,
dass es sich nur um eine Behandlung handelt.
Sie kann elektronisch oder als Papierformular bei der Beratung
abgerufen werden. Die Aufzeichnungen müssen zwei Jahre aufbewahrt
werden. Die Aufzeichnungspflicht wird zukünftig auch Bestandteil
der Fachrechtsprüfung im Rahmen der Cross Compliance-Kontrollen
entsprechend der Förderrichtlinien sein.
Mit seiner Zustimmung hat der Bundesrat die Bundesregierung jedoch
darum gebeten, bei der Umsetzung der Aufzeichnungspflichten mit den
Ländern eine Lösung anzustreben, die die Sanktionsgefahr im Rahmen
von Cross Compliance möglichst nicht erhöht. Dazu erforderliche
Abstimmungsgespräche finden in den kommenden Wochen statt.
Die Betriebe sollten mit den Aufzeichnungen umgehend beginnen und
diese von der Beratung überprüfen lassen, damit bei den in 2009
durchzuführenden Kontrollen möglichst keine Beanstandungen
auftreten.
2. Entsorgungspflicht alter Pflanzenschutzmittel
Die Aufbewahrung von Pflanzenschutzmitteln, deren Anwendung
vollständig verboten ist, kann zu Problemen führen. Aus diesem
Grund wurde die Entsorgung alter Pflanzenschutzmittel verpflichtend
geregelt.
Pflanzenschutzmittel, deren Aufbrauchfrist abgelaufen ist oder die
aus anderen Gründen gar nicht mehr angewandt werden dürfen, bei
denen auch nicht mehr mit einer späteren Zulassung zu rechnen ist,
müssen gemäß § 7 nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetztes unverzüglich beseitigt werden.
Der Anwender sollte das Pflanzenschutzmittel-Lager vor Beginn der
Vegetationszeit aufräumen, nach Produktgruppen (z.B. Insektizide,
Fungizide, Herbizide) sortieren und nicht mehr zugelassene Produkte
entsorgen. Ist die Entscheidung, ob ein Produkt zugelassen ist nicht
direkt vorzunehmen, so kann unter www.bvl.bund.de
<http://www.bvl.bund.de/> die
Zulassung des Präparates überprüft werden. Die Beratung ist
ebenfalls gern behilflich. Die fraglichen Produkte können auch
aufgelistet von der Beratung geprüft werden.
3. Einfuhr von Saatgut, Pflanzgut und Kultursubstrat
Der geänderte § 11 Abs. 3 regelt die Einfuhr von Saatgut,
Pflanzgut und Kultursubstrat die Pflanzenschutzmittel enthalten oder
deren Pflanzenschutzmittel anhaften. Diese Güter dürfen zukünftig
nicht eingeführt werden, wenn sie mit einem Pflanzenschutzmittel
behandelt wurden, das in der EU oder in einem Vertragsstaat des
Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum nicht zugelassen
ist.
Bei einem Zukauf von Saat- oder Pflanzgut bzw. Kultursubstrat sollte
sich der Empfangsbetrieb generell eine Bestätigung der durchgeführten
Pflanzenschutzmaßnahmen geben lassen, damit er beim Handel der
Fertigware die Herkunft etwaiger Rückstände belegen kann.
4. Einfuhr von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutzmittel dürfen eingeführt werden, wenn sie mit in
Deutschland zugelassenen Produkten identisch sind. Wer
Pflanzenschutzmittel zu gewerblichen Zwecken einführt, muss die
Identität der Produkte überprüfen lassen und vor der Einfuhr beim
Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine
Verkehrsfähigkeitsbescheinigung anfordern.
Wer identische Pflanzenschutzmittel zum Einsatz im eigenen Betrieb
einführen will, muss darauf achten, dass das Pflanzenschutzmittel
nach deutschem Recht und in deutscher Sprache gekennzeichnet und
eine deutsche Gebrauchsanleitung vorhanden ist. Die Gesetzesänderung
sieht vor, dass auch das Herstellungsdatum auf dem Etikett vermerkt
sein muss.
5. Aufbrauchfrist von Pflanzenschutzmitteln
Pflanzenschutzmittel, deren Zulassung endet dürfen noch bis zum
Ablauf des zweiten auf das Ende der Zulassung folgenden Jahres
angewandt werden. Neben dieser in § 6 Abs. 3 PflSchG genannten
Frist hat die EU eine Aufbrauchfrist für bestimmte Wirkstoffe
vorgesehen, die bisher in Deutschland nicht genutzt werden konnte.
Die Wirkstoffe der in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel
müssen geprüft und von der EG in Anhang 1 der Richtlinie 91/414
EWG aufgenommen werden. Pflanzenschutzmittel, deren Wirkstoffe nicht
aufgenommen wurden, dürfen zukünftig auch in Deutschland in einer
von der EU festgesetzten Frist aufgebraucht werden. Das Ende der
Aufbrauchfrist wird den Betrieben in den Informationen des
Pflanzenschutzdienstes mitgeteilt. Wegfallende Präparate stehen den
Betrieben dadurch länger zur Verfügung. Diese Aufbrauchzeit sollte
in den Betrieben zur Prüfung von Alternativen in den jeweiligen
Kulturen genutzt werden.
6. Vorkehrungen zum Naturschutz
Das Pflanzenschutzgesetz verstärkt die Umsetzung der Grundsätze
des integrierten Pflanzenschutzes. In § 6 Abs. 1 werden
Naturschutzmaßnahmen der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie sowie der
Vogelschutzrichtlinie durch das Pflanzenschutzrecht umgesetzt.
Wildlebende Tiere werden dadurch stärker vor etwaigen Gefahren
durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln geschützt.
Pflanzenschutz darf (gemäß § 2 a Pflanzenschutzgesetz) nur nach
guter fachlicher Praxis durchgeführt werden. Dazu gehört, die
Beachtung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes. Sie
sind Grundlage der Sachkunde im Pflanzenschutz. Wer seine Ausbildung
schon vor einigen Jahren abgeschlossen hat, sollte seine Sachkunde
von Zeit zu Zeit auf den neuesten Stand bringen. Das
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz veröffentlicht die Grundsätze sowie die im Laufe
der Weiterentwicklung des Pflanzenbaues erforderlichen Ergänzungen
hier:
* Gute fachliche Praxis im
Pflanzenschutz (www.bmelv.de)
<http://www.bmelv.de/cln_044/nn_749494/SharedDocs/downloads/01-Broschueren/
GutePraxisPflanzenschutz.html__nnn=true>
Bei Beachtung der Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes
verstößt der Anwender von Pflanzenschutzmitteln in der Regel nicht
gegen die in § 6 genannten Verbote zum Schutz
wildlebender Tiere.
* Tabelle: Arbeitshilfe zur
Erfüllung der Aufzeichnungspflicht gemäß Pflanzenschutzgesetz
<http://www.landwirtschaftskammer.de/fachangebot/pflanzenschutz/psd/pdf/tabelle-aufzeichnungspflicht.pdf> 3
KB
* Von: Prof. Bernd Böhmer,
15.04.2008 |
| Entente
Florale
Nachdem der GVD
im vergangenen Jahr erfolgreich zum Sieg der Stadt Düsseldorf bei
der Entente Florale beitragen konnte, sind wir natürlich auch in
diesem Jahr wieder mit vollem Einsatz dabei. Insgesamt 57 Körbe,
reichhaltig bepflanzt mit blumig frischen Beet- und Balkonpflanzen
werden von nun an und bis in den späten Herbst hinein in den
Stadtteilen Düsseldorf Flehe, Hamm, Himmelgeist, und
Volmerswerth zu bewundern sein.
Besonderer Wert wurde darauf gelegt, dass die Arrangements der
Pflanzen sowohl farbenprächtig und attraktiv, wie auch pflegeleicht
und ausdauernd sind. Patenschaften für das Gießen der Körbe waren
in allen Stadtteilen schnell gefunden. Schon jetzt sagen wir an
dieser Stelle ganz groß
DANKESCHÖN!
Bedanken möchten wir
uns natürlich gerne bei allen anderen Personen und Organisationen,
die diese Aktion mit ihrem großem Engagement erst möglich gemacht
haben. Dies sind für die
Organisation
- Frau S. Wiebrock (Stadt Düsseldorf)
- Herr H.-J. Scheuren
- Herr W. Baum
und die Mitarbeiter der Stadtgärtnerei Düsseldorf
Pflanzenspenden
- Herr W. Andree
- Herr W. Baum
- Herr B. Hoff
- Herr J. Lambertz
- Herr K.-J. Stoffels
- Herr P. Theisen
- Herr G. Wächter
Spende des
Substrates
Floragard Vertriebs GmbH für Gartenbau
Hier
einige Impressionen von der Pflanzenübergabe und den daran beteiligten
Vertretern der Presse:
[Weiter
zur Entente Florale] |
| Saisonarbeitskräfte,
Presstermin
Die Fragestellung nach der
Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus mittel und
osteuropäischen Ländern wird in der Öffentlichkeit immer wieder
heiß diskutiert. Leider gibt es auch immer wieder Berichte über
unrechtmäßige Behandlung. Anhand einer typischen Situation wurden
die Bedingungen der Anstellung und Unterbringung von polnischen
Saisonarbeitskräften in einem Gartenbaubetrieb dargestellt. Hier
nun einige Bilder von dem Pressetermin an dem neben den Mitgliedern
unseres Vorstandes auch Herr Brockerhoff, Rheinische Post und die
Frauen Hoffrohn und Wiewiora von der Agentur für Arbeit teilnahmen.
|
Neuregelung
der Nahverkehrszone
Für Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mehr als 3,5 to zulässiger
Höchstmasse gelten die Verordnungen VO (EG) Nr. 561/2006 und VO
(EWG) 3821/85. Danach besteht eine Verpflichtung zum Einbau und zur
Benutzung von Kontrollgeräten und zur Einhaltung bestimmter
Lenkzeiten, Ruhezeiten, Fahrtunterbrechungen etc.. Nach Art. 13
VO-EG. Nr. 561/2006 bzw. Art.3 Abs.2 VO-EWG Nr. 3821/85 können die
Mitgliedsstaaten bestimmte Fahrzeug-Gruppen, hierunter land- und
forstwirtschaftlich genutzte Fahrzeuge, von der Anwendung der
EG-VOen freistellen. Am 31.01.2008 ist die Zweite Verordnung zur Änderung
fahrpersonalrechtlicher
Vorschriften vom 22.01.2008 (BGBl. I, 54) in Kraft getreten.
1. In der FahrpersonalVO werden die EU-Vorschriften zunächst
auf kleinere Fahrzeuge ausgeweitet. Gemäß § 1 Abs.1
FahrpersonalVO müssen Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung
dienen und deren zulässige
Höchstmasse mehr als 2,8 to und nicht mehr al 3,5 to beträgt, ebenfalls
Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten entsprechend den
EU-VOen einhalten. Gemäß § 1 Abs.6 FahrpersonalVO muß ein
Fahrer, sofern sein
Fahrzeug nicht nach § 1 Abs.2 ausgenommen ist, Lenk-, sonstige
Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen und tägliche und wöchentliche
Ruhenszeiten einhalten und aufzeichnen.
2. Die Erweiterung
der Verpflichtung hinsichtlich Lenkzeiten, Fahrtunterbrechung etc.
auf kleine Transportfahrzeuge von 2,8 bis 3,5 to hat der Gesetzgeber
in § 1 Abs.2 FahrpersonalVO wieder eingeschränkt für den Bereich
Land- und Forstwirtschaft: Gemäß § 1 Abs.2 FahrpersonalVO findet
die Vorschrift des § 1 Abs.1 keine Anwendung auf die in § 18
FahrpersonalVO genannten Fahrzeuge.
3. Zugleich hat der
Gesetzgeber von der Ermächtigung nach Art. 13 VO-EG. Nr. 561/2006
bzw. Art.3 Abs.2 VO-EWG Nr. 3821/85 Gebrauch gemacht. Von der
Anwendung der Art. 5 - 9 der VO (EG) Nr. 561/2006 - das sind die
Sozialvorschriften hinsichtlich Fahrer-Mindestalter, Lenk- und
Ruhezeiten etc - und der Anwendung der VO (EWG) Nr. 3821/85 - das
ist die VO über die Kontrollgeräte - sind gemäß § 18 Abs.1 Nr.2
FahrpersonalVO Fahrzeuge der
Land- und Forstwirtschaft ausgenommen. § 18 Abs.1 Nr. 2
FahrpersonalVO lautet:
... werden von der Anwendung der Art. 5 - 9 der VO (EG) Nr. 561/2006
und der Anwendung der VO (EWG) Nr. 3821/85 ausgenommen:
1. ...
2. Fahrzeuge, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-,
Forstwirtschaft- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung,
insbesondere auch zur Beförderung lebender Tiere, im Rahmen der
eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem
Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens
verwendet oder von diesen ohne Fahrer angemietet werden,
3 ...
Im Ergebnis sind damit alle Fahrzeuge, die von
Erwerbsgartenbaubetrieben zur Güterbeförderung innerhalb eines
Umkreises von 100 Kilometer um den Betrieb eingesetzt werden, von
den Verpflichtungen zur Nutzung von Tachograph, digitalem
Kontrollgerät etc. ausgenommen.
Hinweis: Für Verkaufswagen gilt nach wie vor die 50-Kilometer-Zone!
Burmann, Rechtsanwalt, Wuppertal
ra-burmann@onlinehome.de
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So titelt Greenpeace seine
neueste Veröffentlichung zu Ergebnissen, die durch das BMVEL
bekannt wurden. Demnach ist "Jedes zehnte in heimischem Obst,
Gemüse und Getreide nachgewiesene Pestizid ist in Deutschland
verboten. Das zeigt eine von Greenpeace vorgenommene Auswertung der
staatlichen Lebensmitteluntersuchungen. Und der Verbraucher weiß
von nichts, denn das zuständige Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (BVL) hält die Daten geheim."
Weiter
zu der Veröffentlichung von Greenpeace ...
In einem weiteren Artikel
prangert Greenpeace die steigende Belastung der Lebensmittel durch
Pflanzenschutzmittel an. [Weiter
...]
Der Vorstand des GVD
möchte an dieser Stelle keine Plattform für die Meinung
und Interessen einzelner Gruppen bieten. Die angesprochene
Problematik ist jedoch von generellem Interesse. Aus diesem Grund
wird der GVD eine Position dazu
finden und in Kürze dazu eine Stellungnahme verfassen. |
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Beschäftigungsdauer für Saison-AK weiterhin unklar
Die
Beschäftigungsdauer von Saisonarbeitskräften soll von 4 auf 9
Monate verlängert werden. Dafür hat sich die
Agrarministerkonferenz ausgesprochen. Es ist möglich, dass der
Bundesrat dem Änderungsbescheid nur unter der Maßgabe zustimmt,
dass die Beschäftigungsdauer der Saisonarbeitskräfte auf 9 Monate
verlängert wird. Wenn nun das Bundesarbeitsministerium einem
solchen Maßgabebeschluss nicht zustimmt, träten die Änderungen
der Beschäftigungsverordnung nicht in Kraft. Es bleibt also
abzuwarten, ob die geplante Änderung der Beschäftigungsverordnung
umgesetzt wird. (Quelle: Provinzialverband)
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